Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel 2
Internationale Gesuche
Regel 8
Mehrere Hinterleger
(1)Absatz eins,(Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Abkommen oder sowohl nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, gemeinsam einreichen, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und für jeden von ihnen das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichnete Ursprungsland dasselbe ist.
(2)Absatz 2,(Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR12039366
Alte Dokumentnummer
N2199747246L